Das EPD kurz erklärt

Was ist das EPD?

Das elektronische Patientendossier (EPD) ist eine Sammlung persönlicher Dokumente mit Informationen rund um die Gesundheit Ihrer Patientinnen und Patienten. Diese bestimmen, wer welche Dokumente wann einsehen darf. Über eine sichere Internetverbindung sind die im EPD hinterlegten Informationen für Ihre Patientinnen und Patienten und –für Sie als Gesundheitsfachperson sofern freigegeben – jederzeit abrufbar. Die neue Möglichkeit für den Informationsaustausch zwischen Patientinnen und Patienten und Ihnen als behandelnde Gesundheitsfachperson ist die Basis für die Zukunft eines sicheren, qualitativ hochstehenden und effizienten Schweizer Gesundheitssystems.

Das Ziel des EPD ist im Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) festgehalten: «Mit dem elektronischen Patientendossier sollen die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden.»

Was ist das EPD nicht?

Das EPD enthält nicht alle elektronisch erfassten Gesundheitsinformationen Ihrer Patientinnen oder Patienten, sondern nur diejenigen, die für andere Fachpersonen und für die weitere Behandlung relevant sind.

Neben dem EPD führen Sie weiterhin eine vollständige Krankengeschichte Ihrer Patientinnen und Patienten. Diese enthält weit mehr Informationen als das EPD, wie z.B. Ihre persönlichen Notizen.

Im EPD werden keine Unterlagen von Behörden oder Krankenversicherungen abgelegt. Deshalb haben sie auch keinen Zugriff auf das EPD.

Externer Link: Unterschied zwischen der elektronischen Krankengeschichte und dem EPD

Für wen ist das EPD?

Alle Menschen in der Schweiz können ein EPD eröffnen. Das EPD ist für die Bevölkerung in der Regel kostenlos und freiwillig und kann durch den Inhaber oder die Inhaberin jederzeit wieder geschlossen werden. Obwohl es «Patientendossier» heisst: Um ein EPD zu eröffnen, müssen Menschen nicht krank sein. Auch eine gesunde Person kann ein EPD eröffnen.

Beteiligt sind die Patientinnen und Patienten als Besitzer des EPD und die Gesundheitsfachpersonen als Teilnehmende.

Externer Link: Wer kann auf das EPD zugreifen? Gesundheitsfachpersonen nach EPDG

Für wen ist das EPD nicht?

Personen und Organisationen, die nicht an der Behandlung von Patientinnen und Patienten beteiligt sind, haben keinen Zugriff auf das EPD. Im EPD werden demzufolge keine Unterlagen von Behörden oder Krankenversicherungen abgelegt.

So haben auch Arbeitgeber, Behörden, Krankenversicherer, Zusatzversicherer oder Lebensversicherer keinen Zugriff auf das EPD. Auch der Vertrauensarzt einer Krankenkasse hat keinen Einblick in die EPD-Dokumente.

Erklärung für wen das EPD nicht ist

Laut dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) sind Akutspitäler, psychiatrische Kliniken, Rehabilitationskliniken, Pflegeheime, Geburtshäuser und ab 2022 neu zugelassene Arztpraxen verpflichtet, sich dem EPD anzuschliessen. Zudem sind diese Gesundheitsfachpersonen verpflichtet, wichtige Informationen zur Gesundheit im EPD zu speichern, sobald Ihre Patientinnen und Patienten ihre EPD eröffnet haben.

Externer Link: Wer muss ein EPD anbieten?

Externer Link: Machen Sie sich ein Bild über die Liste der Spitäler, Psychiatrie- und Reha-Kliniken, die dem EPD angeschlossen sind.

Für alle anderen Gesundheitsfachpersonen ist die Teilnahme am EPD freiwillig. Dies betrifft zum Beispiel vor 2022 niedergelassene Ärzte, Apothekerinnen, Spitex-Dienstleistende oder Physiotherapeuten.

Mit dem EPD erhalten Sie einen erleichterten Zugang zu behandlungsrelevanten Informationen. Der unmittelbare Informationsaustausch fördert die Koordination und Kooperation unter Gesundheitsfachpersonen.

Externer Link: Wer kann auf das EPD zugreifen? Gesundheitsfachpersonen nach EPDG

In der Gesundheitsförderung und Prävention kann das EPD nutzbringend sein. Informationen zur individuellen Prävention können im EPD abgelegt und zugänglich gemacht werden, wie zum Beispiel Resultate einer Vorsorgeuntersuchung oder Blutdruckwerte. Mit dem EPD werden auch die Rechte und Gesundheitskompetenzen der Patientinnen und Patienten gestärkt. Dank dem EPD erhalten diese Zugang zu den wichtigsten Dokumenten, ohne sie ausdrücklich bei ihrer Gesundheitsfachperson einfordern zu müssen. Sie können sich somit aktiver und selbstbestimmter im Behandlungsprozess einbringen.

Die interprofessionelle Kooperation ist heute bei den meisten Gesundheitsfachpersonen Realität. Immer mehr Parteien aus verschiedenen Fachgruppen sind an einer Behandlung beteiligt. Bereits bei kleineren gesundheitlichen Beschwerden können u.a. eine Ärztin oder ein Arzt, eine Apothekerin oder ein Apotheker und auch eine Therapeutin oder ein Therapeut am Behandlungsprozess beteiligt sein. Je mehr Gesundheitsfachpersonen einbezogen sind, desto mehr ist eine koordinierte und effiziente Zusammenarbeit gefordert.

Als einheitliche Daten-Austausch-Plattform macht das EPD eine telefonische Rückfrage oder das Anfordern von Dokumenten bei anderen Gesundheitsfachpersonen überflüssig und reduziert somit die Übertragungsfehler. Die Standardisierung der Daten, die das EPD mit sich bringt, einschliesslich der strukturierten Austauschformate, ermöglicht es den verschiedenen Gesundheitseinrichtungen, diese strukturierten Daten auszutauschen und zu lesen, ohne dass es zu Software-Inkompatibilitäten kommt. Je mehr Gesundheitsfachpersonen, Patientinnen und Patienten am EPD-System teilnehmen, desto besser und effizienter fliessen die Informationen in einer Behandlung.

Im EPD sind Kopien der Dokumente gespeichert, die als «behandlungsrelevant» gelten. Damit sind Informationen gemeint, die für die Weiterbehandlung der Patientinnen und Patienten, im Notfall oder für die punktuelle Behandlung durch eine andere Gesundheitsfachperson wichtig sind. Als Gesundheitsfachpersonen können Sie zum Beispiel die Medikationsliste, einen Pflege- oder Austrittsbericht des Spitals in das EPD hochladen. Patientinnen und Patienten können ihrerseits auch Dokumente im EPD speichern, so zum Beispiel die Patientenverfügung, den Organspendeausweis oder frühere Befunde.

Beispiel-Dokumente von Gesundheitsfachpersonen:

  • Aktuelle Medikationsliste
  • Spitalaustrittsbericht nach einer Operation
  • Pflegebericht der Spitex
  • Aktualisierter Impfausweis
  • Hinweise auf bekannte Allergien
  • Röntgenbefunde

Wenn Sie als Gesundheitsfachpersonen bestehende Dokumente aktualisieren, bleiben frühere Versionen im EPD verfügbar.

Externer Link: «Behandlungsrelevante Informationen» im EPD

Das EPD erfasst nur die Gesundheitsinformationen einer Patientin oder eines Patienten, die für andere Fachpersonen und für die weitere Behandlung relevant sind.

Neben dem EPD führt die Gesundheitsfachperson weiterhin eine vollständige Krankengeschichte ihrer Patientinnen und Patienten. Diese enthält weit mehr Informationen als das EPD, wie z.B. die persönlichen Notizen der Gesundheitsfachperson oder die Rechnungen für die Krankenkasse.

Externer Link: Unterschied zwischen der elektronischen Krankengeschichte und dem EPD

Sie als behandelnde Gesundheitsfachperson entscheiden, welche Informationen für die Weiterbehandlung bei anderen Gesundheitsfachpersonen wichtig sind. Patientinnen und Patienten können aber auch verlangen, dass bestimmte Dokumente nicht in ihrem EPD erfasst werden.

Beispielsweise legt die Pflegefachperson des Spitals den Austrittsbericht im EPD ab, damit Spitex-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter wissen, worauf sie bei der Pflege einer Patientin oder eines Patienten achten müssen.

Damit Sie auf ein EPD zugreifen können, müssen Sie bei einem zertifizierten EPD-Anbieter angemeldet sein und über eine sichere elektronische Identität verfügen.

Das Wichtigste ist jedoch das Zugriffsrecht. Dieses erteilt Ihnen die Patientin oder der Patient direkt oder indirekt, indem sie oder er Sie persönlich oder die Gruppe von Gesundheitsfachpersonen, der Sie angehören, berechtigt. Das Zugriffsrecht ist immer befristet.

Patientinnen und Patienten können sowohl die Einstellung der Zugriffsrechte als auch die Vertraulichkeitsstufe einzelner Dokumente jederzeit ändern.

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) ändert nichts an der Zuweisung der Verantwortlichkeiten und Haftungsfrage.

Mit dem EPD steht Ihnen eine neue Informationsquelle zur Verfügung. An der bestehenden Sorgfaltspflicht ändert das nichts. Wie bisher entscheiden Sie in der konkreten Situation, welche Informationen Sie wo beschaffen und bei Ihrer Arbeit berücksichtigen wollen. Das EPD ist nicht als Ablage für sämtliche Unterlagen und Informationen der Patientinnen und Patienten konzipiert. Nur Dokumente, die für die weitere Behandlung notwendig sind, gehören in ein EPD. Deshalb sollten Sie darauf achten, nur behandlungsrelevante Informationen im EPD abzulegen. Die Patientin oder der Patient müssen dabei nicht jedes Mal nach ihrer Einwilligung gefragt werden. Hat Ihre Patientin oder Ihr Patient ein EPD, können Sie davon ausgehen, dass sie bzw. er einverstanden ist, wenn darin Dokumente gespeichert werden. Im Einzelfall kann eine Patientin oder ein Patient aber verlangen, dass die Dokumente zur aktuellen Behandlung nicht im EPD gespeichert werden.

Es gelten die üblichen Regeln bei Haftungsfragen

Die Haftungsfragen sind in den Artikeln 41 und 97ff OR sowie in den einschlägigen Spezialgesetzen geregelt (siehe auch Art. 1 Abs. 4 EPDG). Mit dem EPD wird keine Situation geschaffen, die nicht mit den geltenden Regeln abgedeckt ist. Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) ändert nichts an der Zuweisung der Verantwortlichkeiten und Haftungsfrage. Ob bei einem Fehler eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegt, muss immer nach den Umständen im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Dabei ist massgebend, ob eine Gesundheitsfachperson in der damaligen Situation aufgrund der vorhandenen Informationen und diagnostischen oder therapeutischen Möglichkeiten einen vertretbaren Entscheid gefällt hat. Wer eine Patientendokumentation führt, muss bereits heute damit rechnen, dass Dritte auf die darin enthaltenden Angaben vertrauen. Dabei können Sie gegenüber den Patientinnen und Patienten verantwortlich werden, falls diese im Rahmen der Behandlung durch Dritte wegen Unvollständigkeit oder falschen Angaben in der Dokumentation einen Schaden erleiden.

Externer Link: Haftung bei der Verwendung des EPD

Externer Link: Praxis-Leitfaden der FMH: Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag

Das EPD wird schrittweise weiterentwickelt und verbessert. Am Anfang werden vor allem Unterlagen im PDF-Format ausgetauscht, aber bald lassen sich auch interaktive Formate in die EPD-Plattform einbinden. Damit können Sie als Ärztin und Arzt oder als Apothekerin und Apotheker beispielsweise die Übersicht der aktuellen Medikation Ihrer Patientinnen und Patienten direkt im EPD anpassen. Je mehr Menschen ein EPD eröffnen und ihre Behandelnden bereit sind, die wichtigsten Unterlagen im Dossier abzulegen, desto grösser ist der Nutzen des EPD. Ziel müsste es sein, dass alle Gesundheitsfachpersonen, die eine Patientin oder einen Patienten betreuen, jederzeit Zugriff auf die gleichen Informationen haben. Damit wird der Informationsfluss in einer Behandlung besser und effizienter.

Interner Link: Das elektronische Patientendossier im Alltag

Funktionen EPD Schweiz

Funktionen

Wenn Ihre Patientinnen und Patienten Ihnen ein Zugriffsrecht erteilt haben, können Sie im EPD behandlungsrelevante Dokumente Ihrer Patientinnen und Patienten einsehen oder ablegen.

Ein Mann beim Arzt

Vorteile

Mit dem EPD verfügen Sie über behandlungsrelevante Informationen. Dadurch wird die Sicherheit einer Diagnose und Therapie erhöht und das Risiko von Fehlentscheiden gesenkt.

Sicherheit in der Schweiz

Sicherheit

Datenschutz und Datensicherheit sind beim EPD zentral. Jeder EPD-Anbieter wird umfassend geprüft, zertifiziert und regelmässig kontrolliert. Dokumente werden sicher in der Schweiz abgelegt.