Privatpersonen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das EPD

Das elektronische Patientendossier (EPD) ist keine Krankengeschichte. Neben dem EPD führt die Gesundheitsfachperson weiterhin eine vollständige Krankengeschichte ihrer Patientinnen und Patienten. Diese enthält weit mehr Informationen als das EPD, wie z.B. die persönlichen Notizen der oder des Behandelnden.

Das EPD ist eine sichere nationale Plattform für Gesundheitsdaten. Es ermöglicht Gesundheitsfachpersonen aus verschiedenen Institutionen (Spitäler,
Arztpraxen, Apotheken usw.) und verschiedenen Kantonen, mit dem Einverständnis des Patienten, auf dieselben Gesundheitsinformationen ihrer Patienten zuzugreifen.

Im Gegensatz zu Anwendungen und Portalen von Privatunternehmen wird das EPD durch ein Bundesgesetz (EPDG) und Verordnungen (EPDV) geregelt. Das bedeutet, dass die Anforderungen an die Organisation, die Datensicherheit und die technische Struktur des EPD öffentlich sind und nur nach einem Beschluss des Bundesparlaments geändert werden können. Die Nutzung der Daten ist ebenfalls klar definiert und begrenzt.

Die (Stamm-)Gemeinschaften, die technischen Anbieter der Plattformen und die Hersteller der elektronischen Identität werden jährlich überprüft und
zertifiziert.

Die Einführung des EPD setzt eine Standardisierung des Austauschs von Gesundheitsdaten voraus. Dadurch werden Fehler vermieden, die beim Versand von Gesundheitsdaten zwischen den verschiedenen Softwares der Gesundheitseinrichtungen auftreten können.

Das EPD ermöglicht eine bessere Kommunikation zwischen den verschiedenen Akteuren des Schweizer Gesundheitssystems.

EPD-Eröffnen

Das Gesundheitsversorgung ist im föderal organisierten Gesundheitssystem der Schweiz kantonal geregelt. Der Bund hatte keine gesetzliche Grundlage und somit keine Kompetenzen, um die Einführung eines elektronischen Patientendossiers zentral zu steuern. Im Zentrum stand vielmehr die Förderung dezentraler, regionaler und strategiekonformer Projekte und deren Vernetzung. Mit dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) wurden die rechtlichen Grundlagen und damit die politische Verankerung des elektronischen Patientendossiers (EPD) geschaffen.

Gemäss den rechtlichen Vorgaben haben sich Gesundheitsfachpersonen und ihre Einrichtungen in technisch-organisatorischen Verbünden organisiert. Diese Verbünde bieten das EPD der Bevölkerung und allen Gesundheitsfachpersonen an. Sie sind die EPD-Anbieter oder werden auch Stammgemeinschaften genannt.

Es gibt somit mehrere EPD-Anbieter, die auf kantonaler, regionaler oder nationaler Ebene tätig sind. Die EPD-Anbieter müssen ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen. Damit wird bescheinigt, dass die EPD-Anbieter und ihre Partner die technischen und organisatorischen
Anforderungen an die Datensicherheit erfüllen, aber auch, dass sie untereinander kompatibel sind.

Sie können frei wählen, bei welchem EPD-Anbieter Sie Ihr EPD eröffnen. Es funktioniert in der ganzen Schweiz, auch wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin einem anderen Anbieter angehört.

Diese Vielzahl von Anbietern bedeutet auch, dass die Gesundheitsdaten nicht bei einem einzigen Verbund zentral gespeichert sind, was ein Vorteil für die Datensicherheit ist.

Wenden Sie sich direkt an den Support Ihres EPD-Anbieters oder den Herausgeber der elektronischen Identität. Die Kontakte finden Sie in der folgenden Liste.

Externer Link: Kontaktstellen EPD

Erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des elektronischen Patientendossiers (EPD) werden darin medizinische Dokumente hochgeladen.

In Ihr EPD gehören nur Dokumente, die für die Weiterbehandlung wichtig sind. Entsprechend wird nur eine Auswahl Ihrer medizinischen Dokumentation ins EPD hineingestellt. Da diese Auswahl rückwirkend nur mit grossem Aufwand zusammengestellt werden kann, wird Ihr EPD bei der Eröffnung vorerst leer sein. Es wird somit erst ab der Eröffnung mit den wichtigsten Dokumenten rund um Ihre Gesundheit angereichert. Einige Spitäler laden wichtige Dokumente aus früheren Behandlungen im Spital in Ihr EPD. Am besten informieren Sie sich direkt bei Ihrem Leistungserbringer.

Derzeit sind nur Spitäler, Kliniken, Pflegeheime, Geburtshäuser und Arztpraxen, die nach dem 1. Januar 2022 eröffnet wurden, verpflichtet, sich einem EPD-Anbieter anzuschliessen und das EPD zu verwenden. Andere Gesundheitsfachpersonen (bereits niedergelassene Ärztinnen, Physiotherapeuten, Osteopathinnen, Ergotherapeuten, Apothekerinnen usw.) haben die Wahl, ob sie das EPD anbieten wollen oder nicht. Es kann daher sein, dass einige Ihrer Gesundheitsfachpersonen derzeit nicht auf der Liste der EPD-Teilnehmenden stehen. Sie können ihnen daher keinen Zugang zu Ihrem EPD gewähren.

Sie können bereits jetzt Ihre Gesundheitsfachpersonen darüber informieren, dass Sie ein EPD haben und möchten, dass sie mitmachen, damit sie die wichtigsten Dokumente in Ihr EPD hochladen können.

Nein. Das EPD ist für alle Menschen in der Schweiz freiwillig. Jede Person kann selbst entscheiden, ob sie ein EPD eröffnen und ihre Gesundheitsdaten elektronisch verwalten möchte.

Für die umfassende Revision des Bundesgesetzes über das EPD wird ein Opt-Out-Modell (automatische Eröffnung ein EPD für alle Einwohnerinnen und Einwohner in der Schweiz) vorgeschlagen. Aktuell ist diese Regelung noch nicht in Kraft.

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2023 darüber informiert, siehe Medienmitteilung bei Interesse.

Externer Link: Medienmitteilung des Bundesrates

Elektronische Identitäten

Mit einer elektronischen Identität lassen sich Personen im Internet sicher und eindeutig identifizieren, um auf Dienste im Internet zugreifen zu können.

Nur elektronische Identitäten, die ein hohes Mass an Sicherheit bieten, werden für das EPD eingesetzt. Dies bedeutet, dass Ihre Identität in einem autorisierten Zentrum überprüft wird, und dass bei jeder Verwendung der elektronischen Identität eine Zwei-Faktor-Authentifizierung durchgeführt wird.

Die Abstimmung betraf die Schaffung einer neuen nationalen elektronischen Identität. Sie hat keine Auswirkungen auf andere private oder kantonale
elektronische Identitäten, die für verschiedene digitale Dienste verwendet werden (kantonale Verwaltung, SBB-App, etc.). Elektronische Identitäten, die für das EPD akzeptiert werden, müssen sich der Zertifizierung gemäss dem Bundesgesetz über das EPD unterziehen.

Das Bundesamt für Gesundheit steht in regelmässigem Kontakt mit den entsprechenden Bundesämtern, um sicherzustellen, dass die zukünftige elektronische Identität auch für den Zugriff auf das EPD verwendet werden kann.   

Externer Link: Weitere Informationen zum aktuellen Stand der Arbeiten findet Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz.

EPD verwalten

Ja, Sie können Ihr Spital oder Ihren Arzt bitten, wichtige Gesundheitsdokumente im EPD zu hinterlegen, die vor der Eröffnung erstellt wurden.

Das neue Datenschutzgesetz besagt, dass Patienten das Recht haben, auf ihre Daten zuzugreifen und zu beantragen, dass sie diese elektronisch erhalten. Da das EPD eine sichere Austauschplattform ist, ist es der beste Weg, um Ihre Gesundheitsdokumente zu erhalten, wenn die Gesundheitseinrichtung daran angeschlossen ist. Alternativ können Ihnen die Dokumente auch per sicherer E-Mail zugesandt werden.

Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie die medizinische Dokumentation bei den Sie behandelnden Personen in Papierform oder alternativ im PDF- oder
JPEG-Format anfordern und selbst ins EPD hochladen.

Je nach Verwaltungsaufwand der Gesundheitseinrichtung kann es sein, dass diese Ihnen den Versand der Dokumente in Rechnung stellt. Diese Praxis geht dem EPD voraus und sollte mit der Verbreitung des EPD in der Schweiz verschwinden. 

Interner Link: Wie lege ich meine Dokumente im EPD ab?

Interner Link: Wie erteile ich Zugriff auf meine Dokumente im EPD?

Sie können entweder einen Scan Ihres Impfbüchlein (Impfausweis) (JPEG- oder PDF-Format) oder in strukturierter Form als elektronischen Impfausweis ins EPD hochladen.

Wenn Sie ein Dokument ins EPD hochladen, müssen Sie dazu ein paar Angaben machen. Anhand dieser Informationen können Sie und die Gesundheitsfachpersonen Ihr Dokument schneller unter allen im EPD registrierten Dokumenten finden.

Externer Link: Mein EPD: Eine Gebrauchsanleitung

Externer Link: Weitere Informationen zu den Impfdaten von meineImpfungen.ch

Sie können Ihre Willensäusserung zur Organspende ausdrücken, indem Sie entweder eine Organspende-Karte oder eine Patientenverfügung ausfüllen.

Mit einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinische Behandlung Sie nach einem schweren Unfall oder im Endstadium einer Krankheit wünschen und welche Sie nicht wünschen.

Sie stellen damit sicher, dass Ihr Wille als Patientin oder Patient am Ende Ihres Lebens auch dann noch berücksichtigt wird, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr ausdrücken können.Die erforderlichen Dokumente und Erläuterungen finden Sie auf den folgenden Websites:

Externer Link: Organspende-Karte

Externer Link: Patientenverfügung

Wenn Sie ein Dokument ins EPD hochladen, müssen Sie dazu ein paar Angaben machen. Anhand dieser Informationen können Sie und die Gesundheitsfachpersonen Ihr Dokument schneller unter allen im EPD registrierten Dokumenten finden.

Externer Link: Mein EPD: Eine Gebrauchsanleitung

Röntgenbilder können nicht direkt ins EPD hochgeladen werden. Nur Röntgenberichte können dort hochgeladen werden. Der Grund ist die begrenzte Datenmenge der Röntgenbilder. Eine Lösung für die Anzeige von Röntgenbildern im EPD ist jedoch möglich. Die technischen Grundlagen sind bereit. Ein Anzeigemodul muss jedoch noch von den technischen Anbietern der EPD-Plattformen entwickelt werden.